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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01/2025)

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Nespri GmbH (Cervantesstr. 6, 33106 Paderborn, Geschäftsführer Dr. Srecko Nesic, HRB 17098) gegenüber dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung zuvor in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung erbringen.

Ergänzend gelten die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Bei Widersprüchen haben die BVB Vorrang. Einzelheiten zu Leistungsumfang, Ausschlüssen, Mitwirkungspflichten und Mehrkosten ergeben sich aus den BVB. Alle Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, auch ohne gesonderten Widerspruch. Abweichungen gelten nur in Textform und nur für das konkrete Projekt. Textform umfasst insbesondere auch E-Mail.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine Eingangsbestätigung ist keine Annahme. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung. Offensichtliche Irrtümer oder Schreibfehler sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Die Annahme kann in Textform erfolgen, zum Beispiel durch Auftragsbestätigung, oder durch Lieferung beziehungsweise Leistung, soweit keine besondere Form zwingend vorgeschrieben ist. Wir dürfen sachlich gleichwertige Ausführungsanpassungen nach Mitteilung in Textform ohne weitere Freigabe umsetzen, wenn die voraussichtlichen Mehrkosten je Position nicht mehr als 0,5 Prozent des Netto-Vertragspreises und insgesamt nicht mehr als 1 Prozent betragen und wenn die vereinbarten Fristen voraussichtlich um nicht mehr als fünf Werktage beeinflusst werden. Im Übrigen erfolgt die Änderung nach vorheriger Freigabe in Textform. Abrechnung und Terminfortschreibung richten sich nach BVB § 8. Die vorstehenden Regelungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. Solche Ausführungsanpassungen gelten nicht als Leistungsänderung im Sinne von BVB § 8.

An Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wir sind berechtigt, angemessene Teil- oder Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten gemäß §§ 232 ff. BGB zu verlangen. Werden diese nicht fristgerecht geleistet, dürfen wir die Leistung zurückhalten und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

§ 3 Preise und Zahlung

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise nach International Commercial Terms (Incoterms) 2020. Maßgeblich ist Free Carrier (FCA) Lager Paderborn. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie Zölle und Abgaben.

Versand und Nebenkosten fallen zusätzlich an und werden gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein Gesamtpreis, also ein Pauschalpreis, vereinbart ist. In diesem Fall umfasst der Gesamtpreis die im Angebot bezeichneten Preisbestandteile. Drittentgelte und Gebühren von Netzbetreibern oder Behörden sowie Leistungsänderungen und Nachträge gemäß BVB §§ 3, 8 sind hiervon stets ausgenommen und werden zusätzlich berechnet.

Angebote sind befristet. Nach Ablauf ist eine Preisaktualisierung erforderlich. Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Zahlungen erfolgen ohne Abzug. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der Zahlungsplan gemäß BVB.

Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Gegenüber Unternehmern fällt zusätzlich die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB an. Derzeit beträgt diese vierzig Euro. Bank und Auslandsspesen trägt der Auftraggeber. Finanzierungs-, Aval- und Bürgschaftskosten sind nicht im Preis enthalten und werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Transportverpackungen im Sinne von § 15 Verpackungsgesetz nehmen wir am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurück. Abweichende Modalitäten können vereinbart werden. Zurückgenommene Verpackungen werden der Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt. Für von Dritten erhobene Entgelte und Gebühren, insbesondere von Netzbetreibern oder Behörden, gilt zusätzlich BVB § 3. Eine Vorleistungspflicht unsererseits besteht nicht.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

Bei einem offenkundigen Kalkulations-, Schreib- oder Rechenfehler nach Auftragsbestätigung verzichten beide Parteien wechselseitig auf Ansprüche aus § 122 BGB. Die Nespri GmbH zeigt den Fehler unverzüglich in Textform an und legt die Grundlagen offen. Die Parteien können binnen fünf Werktagen eine einvernehmliche Anpassung vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei zurücktreten. Fristen ruhen bis zur Entscheidung.

Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Regeln.

§ 4 Gefahrübergang und Lagerung

Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr im Einklang mit den vereinbarten Lieferklauseln auf den Auftraggeber über. Bei Verträgen mit werkvertraglichem oder montagebezogenem Charakter geht die Gefahr erst mit Abnahme über. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind auch bei unerheblichen Mängeln entgegenzunehmen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Verzögert sich die Abnahme, der Versand oder die vereinbarte Anlieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs oder mit Anzeige der Versand- oder Montagebereitschaft über. Mehraufwendungen wie Lager-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie zusätzliche Anfahrten oder Umrüstungen trägt der Auftraggeber.

Bleiben wir ohne Verschulden trotz rechtzeitigem und kongruentem Deckungsgeschäft nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen erstatten wir. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche, unverschuldete Umstände berechtigen zur angemessenen Fristverlängerung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Embargos oder Sanktionen, erhebliche Transportstörungen sowie ausbleibende Selbstbelieferung.

§ 5 Lieferzeit und Verzug

Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, erforderliche Genehmigungen vorliegen, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und wir die Liefertermine der Hauptkomponenten bestätigt haben. Eine Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versand- oder Montagebereitschaft angezeigt ist. Ist eine Klärung oder Rückmeldung des Netzbetreibers oder einer Behörde erforderlich, gilt ergänzend BVB § 4.

Vertragsstrafen werden nicht geschuldet. Abweichendes gilt nur bei ausdrücklich und individuell ausgehandelter Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.

Nach Eintritt des Verzugs kann der Auftraggeber nur nach einer Nachfrist von mindestens vierzehn Kalendertagen und nur bei wesentlicher Pflichtverletzung zurücktreten. Der Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7.

Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Leistungen auszusetzen. Fristen verlängern sich um die Dauer der Aussetzung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Hierdurch entstehende Mehrkosten einschließlich Planung und Disposition, Sonderbeschaffungen, Lager- und Umrüstkosten sowie De- und Remobilisierung trägt der Auftraggeber.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung nach fruchtloser und in Textform gesetzter Nachfrist nicht ab, sind wir, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von zehn Prozent des Netto-Vertragspreises zu verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens.

§ 6 Mängel und Nacherfüllung

Geringe Abweichungen in Form, Größe, Farbe oder Qualität stellen keinen Mangel dar. Unternehmer haben die Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel innerhalb einer Woche in Textform zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. § 377 Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.

Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ort der Nacherfüllung ist ein von uns benannter geeigneter Ort oder der Erfüllungsort. Verlegt der Auftraggeber den Gegenstand, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Einbau, Kalibrierung sowie Spezial- oder Expresslogistik, zum Beispiel Kran oder Sondertransport, und Mehrfahrten schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auf unser Verlangen ist das ersetzte Teil frachtfrei an uns zurückzusenden. Ersatzteile dürfen neu oder neuwertig sein.

Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt regelmäßig erst nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen vor. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei unerheblichen Pflichtverletzungen und solange wir die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen und in Textform gesetzten Frist erbringen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, beigestellte Teile, Vorgaben oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückgehen.

Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit es sich nicht um Bauwerke oder werkvertragliche Leistungen an einem Bauwerk handelt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährung beginnt durch Nacherfüllung nicht neu. Sie ist für die Dauer von Verhandlungen und Nacherfüllungsmaßnahmen gemäß § 203 BGB gehemmt. Für ersetzte Teile läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.

§ 7 Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen ausschließlich nach Maßgabe dieses § 7.

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wir haften auch nach dem Produkthaftungsgesetz und bei von uns ausdrücklich in Textform übernommenen Garantien im Rechtssinn. Öffentliche Äußerungen, Beschaffenheitsangaben oder Simulationen, zum Beispiel Ertragsprognosen, stellen keine Garantie dar.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Kardinalpflichten. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Höchstens ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Netto-Vertragspreis begrenzt. Nicht umfasst sind, soweit gesetzlich zulässig, entgangener Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall sowie mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird angerechnet.

Soweit Dritte uns wegen Schäden in Anspruch nehmen, deren Ursache dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist, stellt uns der Auftraggeber frei. Dies gilt insbesondere bei fehlerhaften Vorgaben, unzulässiger Flächennutzung oder Verletzung behördlicher Pflichten. Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen, der Vorbehaltsware, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Hierzu zählen auch etwaige Saldoforderungen aus laufender Rechnung, soweit eine solche geführt wird.

Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Es entsteht Miteigentum nach den gesetzlichen Regeln. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung so, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Auftraggeber anteilig Miteigentum. Die Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.

Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen die üblichen Risiken zu versichern. Hierzu zählen insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden. Der Versicherungsschutz ist auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen und, soweit zumutbar, getrennt zu lagern.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

Der Auftraggeber ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für Forderungen aus Versicherungs-, deliktischen oder Nutzungsersatzansprüchen in Bezug auf die Vorbehaltsware. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber widerruflich ermächtigt.

Unsere Einziehungsbefugnis bleibt unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber ordnungsgemäß leistet, nicht in Verzug ist und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Hierzu zählen insbesondere Debitorenlisten und Rechnungen.

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt nur, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Der Auftraggeber gewährt den rechtlich zulässigen Zugang zur Vorbehaltsware und unterstützt bei der Herausgabe.

Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine aktuelle Bestandsliste der Vorbehaltsware sowie eine Liste der abgetretenen Forderungen mit Debitorendaten zu übergeben und alle zur Geltendmachung unserer Rechte benötigten Auskünfte zu erteilen.

Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten dauerhaft um mehr als dreißig Prozent übersteigt. In diesem Fall geben wir auf Verlangen in Textform nach unserer Auswahl Sicherheiten frei oder nehmen eine Umbesicherung vor. Der realisierbare Wert wird von uns nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB unter Ansatz branchenüblicher Sicherheitsabschläge und unter Abzug voraussichtlicher Verwertungskosten ermittelt. Die Angemessenheit kann gerichtlich überprüft werden.

Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, wird ein Insolvenzantrag gestellt oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Etwaige Einziehungs- und Verwertungsrechte an abgetretenen Forderungen gehen in diesem Fall auf uns über.

§ 9 Abnahme

Teilleistungen sind abnahmefähig. Wir zeigen die Abnahmebereitschaft in Textform an. Mit Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr mit dessen Eintritt über. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

Verbraucherbezogene Besonderheiten zur Abnahmefiktion sind ausschließlich in den BVB geregelt.

§ 10 Nachunternehmer

Wir dürfen Nachunternehmer einsetzen und koordinieren. Gegenüber dem Auftraggeber stehen wir für die ordnungsgemäße Erfüllung der geschuldeten Leistung ein.

§ 11 Ertragsprognosen

Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf Annahmen, unter anderem Einstrahlung, Temperatur, Verschattung und Anlagendesign. Diese Prognosen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Abweichungen sind möglich.

§ 12 Betrieb und Baustelle

Der Auftraggeber sorgt für regelmäßige Wartung, Inspektion und für Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung, soweit anwendbar. Er stellt einen sicheren und uneingeschränkten Zugang zur Baustelle sowie zu allen relevanten Anlagenbereichen sicher. Wiederherstellungs- und Begrünungsmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Es wird empfohlen, ab Gefahrübergang geeignete Versicherungen wie Transport-, Montage- und Elektronik- oder Allgefahrenversicherung vorzuhalten. Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz nachzuweisen. Weitere Baustellenvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Nachweises der Leitungs- und Kampfmittelfreiheit, ergeben sich aus den BVB.

§ 13 Gleichwertiger Ersatz

Wir dürfen im Zuge der Produktfortentwicklung gleichwertige oder bessere Komponenten liefern. Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarte Leistung erreicht wird.

§ 14 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte, insbesondere an Finanzierungsinstitute, abzutreten.

§ 15 Geheimhaltung und Daten

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen sind geheim zu halten. An unseren Unterlagen werden keine Nutzungsrechte über den Vertragszweck hinaus eingeräumt.
Für Fernzugriffe, Monitoring und Datenzugriffe gelten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowie anerkannte Regeln der Technik. Wir sind berechtigt, Originale der Dokumentationsbestandteile wie unterschriebene Prüfprotokolle und Messprotokolle sowie Quelldateien oder Konfigurationsdateien bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Zahlungen zurückzubehalten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Pflichten oder gegenüber dem Kunden unabdingbare Projektnachweise entgegenstehen. Die Nutzungsrechte des Auftraggebers an der Anlage bleiben hiervon unberührt.
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

§ 16 Export und Compliance

Der Auftraggeber beachtet Export-, Sanktions- und Embargovorschriften. Wir sind berechtigt, Leistungen einzustellen, wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben entgegenstehen.

§ 17 Gerichtsstand und Recht

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, sind Gerichtsstand und Erfüllungsort Paderborn. Wir dürfen den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)).

Der Vertrag wird in deutscher Sprache geschlossen. Etwaige Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Eine Pflicht, Unterlagen in andere Sprachen zu übersetzen, besteht nicht.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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